MPL

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der
MPL-Mikrobiologisches Prüflabor GmbH

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der MPL-Mikrobiologisches Prüflabor GmbH

Stand: 05.12.2022.

1 Geltung der Bedingungen

  • 1.1 Die MPL-Mikrobiologisches Prüflabor GmbH wird im Folgenden als „MPL“ bezeichnet. Kunde im Sinne der nachstehenden Bedingungen ist die Vertragspartei, für die MPL Leistungen oder Lieferungen erbringt.
  • 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die MPL für den Kunden erbringt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst bei Kenntnis, nicht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2 Vertragsinhalt

  • 2.1 Die Vertragsbeziehungen sind ausgestaltet durch das Leistungsverzeichnis von MPL, den spezifizierten Auftrag des Kunden sowie durch die nachstehenden Bedingungen. Ergänzend gelten die Regeln des Werkvertragsrechts.
  • 2.2 Nach Eingang des Auftrags bei MPL erfolgt die Auftragsannahme entweder schriftlich durch MPL oder konkludent mit der Auftragsdurchführung. Ist MPL zur Annahme des Auftrags nicht bereit, so wird dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
  • 2.3 Das Auftragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend begrenzt; Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  • 2.4 Willenserklärungen sind auch wirksam, wenn sie mittels E-Mail erfolgen.
  • 2.5 Im Hinblick auf evtl. Nacherfüllung (Ziffer 6.2) hat der Kunde Rückstellmuster zu verwahren.

3 Preise und Fälligkeit

  • 3.1 Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer als geschuldet; sie sind 2 Wochen nach Rechnungsstellung fällig und spesenfrei und ohne jeden Abzug auf ein von MPL angegebenes Konto zu überweisen, soweit keine andere Fälligkeit auf der Rechnung benannt oder individuell vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei MPL, nicht auf die Absendung der Zahlung an. Ungeachtet der Fälligkeit, können ab dem 31. Tag ab Rechnungszugang Zinsen geschuldet werden von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank.
  • 3.2 Bei Eil- und Sonderaufträgen werden unter Zusicherung definierter Bearbeitungszeiten nach Absprache Zuschläge für den erforderlichen Sonder- bzw. Mehraufwand erhoben („Prio-Zuschlag“, „same day service“).
  • 3.3 Soweit ein Angebot von MPL oder Leistungsverzeichnis für bestimmte Einzelleistungen einen Preisrahmen nennt, gilt der Preis bis zu der angegebenen Maximalzahl als vereinbart. Nennt ein Angebot von MPL oder Leistungsverzeichnis für bestimmte Leistungen ca.-Preise bzw. Mehraufwände, so gilt:
    1. MPL ist zur Durchführung der zur ordnungsgemäßen Durchsetzung des Auftrags notwendigen Maßnahmen berechtigt,
    2. MPL ist verpflichtet, unter Aufgliederung der tatsächlichen Maßnahmen in der konkret auftragsbezogenen Rechnung den Gesamtaufwand darzustellen und abzurechnen. MPL ist – bis eine individuelle Preisvereinbarung getroffen worden ist – zur vorübergehenden Einstellung der Auftragsbearbeitung berechtigt, wenn MPL zu Beginn oder während der Umsetzung des Auftrags erkennt, dass die Durchführung des vom Kunden geforderten spezifizierten Auftrags einen diesen Maximalpreis übersteigenden Preis erfordert. Kommt eine Preisvereinbarung dann nicht zustande, gilt der Auftrag als beendet und dem Kunden werden dann lediglich die tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • 3.4 Falls monatliche Abrechnung vereinbart wurde, ist hierfür der Kalendermonat als Zeitmaßstab maßgeblich; die gem. 3.1 geregelte Verzinsung beginnt dann in diesem Fall ab dem 31. Tag des darauffolgenden Kalendermonats.
  • 3.5 Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt zahlungshalber unter schriftlicher Berechnung von Einziehungs- und Diskontspesen.
  • 3.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von MPL ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

4 Auftragsdurchführung

  • MPL führt die Aufträge mit gewissenhafter Sorgfalt und zeitlich zügig je nach technischen Erfordernissen aus. Auftragsfristen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren; die Frist beginnt nicht vor Eingang des Auftrags bei MPL bzw. dem Eingangsdatum der Probe(n). Der Anspruch des Kunden auf Durchführung des Auftrags ist ausgeschlossen, wenn MPL durch unvorhersehbare, nicht zu vertretende Umstände zur Auftragsdurchführung außerstande oder nur mit einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand in der Lage ist. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt berechtigt, ohne dass ihm darüber hinaus weitere Ansprüche zustehen.

5 Gefahrtragung

  • 5.1 MPL trägt die Gefahr für Einsendungen ab Eingang in den Räumlichkeiten bzw. Annahme des Auftrags. Erweist sich die Einsendung zur Durchführung des Auftrags als ungeeignet aus Gründen, die MPL nicht zu vertreten hat (z. B. klimatische Einwirkungen oder sonstige Schäden beim Transport, unsachgemäßer Versand durch den Kunden, falsche Probenbezeichnung, unzureichende Mengen, Nichtbeachtung von einschlägigen Sicherheitsbestimmungen), so wird MPL von der Durchführung des Auftrags befreit, ist jedoch berechtigt, bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen, und zwar nach tatsächlichem Aufwand (auch Rücksendungen, Entsorgung etc.), sofern bei Leistungs-erbringung die Ungeeignetheit der Einsendung nicht erkennbar war.
  • 5.2 Mit ordnungsgemäßer Aufgabe an den Transportunter-nehmer (DHL, Post oder sonstiger Transporteur) im Falle von an den Kunden zu sendenden Absendung geht die Gefahr auf den Kunden über. MPL haftet danach nicht für Verzögerungs-, Verlust- und Verschlechterungsgefahr ab diesem Zeitpunkt.

6 Gewährleistung und Haftung

  • 6.1 MPL gibt Gewährleistung für die Dauer von einem Jahr; im Falle der Ziff. 5.2 beginnt die Gewährleistungsfrist mit Aufgabe der Sendung an den Transportunternehmer, ansonsten mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Kunden.
  • 6.2 Zeigt sich innerhalb dieses Zeitraums ein Mangel, so ist der Kunde zunächst und ausschließlich berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, wobei in diesem Fall MPL die Wahl hat, den Mangel zu beseitigen oder die durch den Auftrag spezifizierten Leistungen nochmals neu zu erbringen. Die mit der Nacherfüllung einhergehenden Kosten trägt MPL. Verwahrte Rückstellmuster (Ziff.2.5) hat der Kunde hierbei kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
    Sofern MPL die Nacherfüllung verweigert oder damit trotz angemessener Fristsetzung durch den Kunden in Verzug gerät, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt; in diesem Fall sind ihm auf diese Leistung gezahlte Entgelte zurückzuerstatten, was bei laufender Geschäftsverbindung durch Erteilung einer Gutschrift erfolgt.
    Das Recht zur Minderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kunde zweifelsfrei nachweist, dass mangelhaft ausgeführte Leistungen nur in gemindertem Umfang für seine Zwecke tauglich waren.
  • 6.3 Sofern bei MPL nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt, auch für Folgeschäden, ausgeschlossen; dies gilt auch, wenn gegen eine Kardinalpflicht verstoßen wurde, also gegen eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; die Erbringung einer mängelfreien Leistung gilt nicht als Kardinalpflicht. Vorstehende Haftungsausschlüsse umfassen nicht Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; die Haftung für Erfüllungsgehilfen ist in diesen Fällen jedoch auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die nach 6.3 nicht ausgeschlossenen Schadenersatzansprüche gilt abweichend von 6.1 die gesetzliche Verjährungsfrist.
  • 6.4 Ist die von MPL erbrachte Leistung für den Kunden Hauptteil oder Teil einer von ihm selbst gegenüber Dritten zu erbringenden weiteren Leistungen, so ist der Kunde verpflichtet, mit diesem Dritten (seinem Auftraggeber) eine im Umfang und Inhalt identische Regelung zu vereinbaren. Geschieht dies nicht und haftet MPL gegenüber Dritten in erweitertem Umfang als MPL nach dieser Vertragsbestimmung gegenüber dem Kunden haften müsste, so stellt der Kunde MPL im Innenverhältnis von diesen weitergehenden Ansprüchen frei.
  • 6.5 Unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
  • 6.6 MPL haftet für Verzug und Unmöglichkeit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von MPL oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von MPL ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung von MPL wegen Unmöglichkeit und Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz auf 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche gegen MPL sind – auch nach Ablauf einer MPL etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7 Datenschutz und vertrauliche Informationen

  • 7.1 MPL ist berechtigt, die auftragsbezogenen Daten in eine unternehmensinterne Datenbank aufzunehmen. Die Speicherung und Verarbeitung der Kundendaten erfolgt unter strikter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DGS) und im Rahmen der Zweckbestimmung des Kundenauftrags. Die Verwendung dieser Daten erfolgt nur durch Mitarbeiter von MPL und wird lediglich bei dem Kunden bekannter bzw. beauftragter Subbeauftragung an Fremd- bzw. Partnerinstitute weitergegeben.
  • 7.2 MPL und der Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen oder Kenntnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Beauftragung übermittelt werden oder aufgrund der Beauftragung erarbeitet werden, vertraulich zu behandeln.
  • 7.3 In diesem Zusammenhang verpflichten sie sich, sämtliche gegenseitig zur Verfügung gestellten, nicht öffentlich zugänglichen Datenträger, Muster, Mitteilungen, Informationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etc. nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen der Beauftragung zu verwenden und darüber hinaus vertraulich zu behandeln und geheim zu halten.

8 Urheberrecht

  • 8.1Schuldet MPL aufgrund besonderen Auftrags eine Gutachtenstellung, so ist der Kunde zur Beachtung der urheber-rechtlichen Bestimmungen besonders verpflichtet. Zu einem anderen als dem Vertragszweck darf er das Gutachten oder Teile hieraus nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von MPL verwenden. Die Verpflichtung zur Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen besteht ebenso für Prüfberichte von MPL. Prüfberichte dürfen nur in vollständiger Form im Rahmen des vertraglich bestimmten Zwecks verwendet werden. Eine auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung von Prüfberichten und Analysenzertifikaten bzw. eine auszugsweise Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von MPL.

9 Besondere Einzelfallbestimmungen

  • 9.1 Die angegebenen Preise gelten für Untersuchungen nach der jeweils aktuellen Ausgabe der Ph. Eur., falls keine gesonderten Angaben gemacht werden.
  • 9.2 Methodenbeschreibungen, Sondergutachten, statistische Berechnungen, Duplikate, anderssprachige Zertifikate und sonstige Leistungen, die das Leistungsverzeichnis im Einzelnen nicht nennt, können aufgrund eigenständiger Vereinbarungen ausgeführt und berechnet werden.
  • 9.3 Sind Sollgehalte nicht korrekt angegeben oder im ersten Versuch relevante Abweichungen festgestellt und somit Mehrfachanalysen erforderlich, so erfolgt die Berechnung nach Anzahl der Einzelanalysen.
  • 9.4MPL vermittelt auf Kundenwunsch Leistungen an Fremd- bzw. Partnerinstitute. MPL übernimmt bei solchen Vermittlungen keine Gewähr für die Auftragsdurchführung und die Ergebnisse. Die Fremdleistung ist als solche in dem Prüfbericht oder Analysenzertifikat kenntlich gemacht.
    Die Gewähr für den ordnungsgemäßen Versand, die Auftragserteilung und Kenntlichmachung der Proben übernimmt MPL. MPL gilt bei Auftragsweitergabe, sei es insgesamt oder teilweise, als vom Kunden hierzu bevollmächtigt.
    Bei Mängeln, die eindeutig der Leistung von Fremdinstituten (also Subunternehmern von MPL) zuzuordnen sind, ist MPL berechtigt, eigene Gewährleistungsansprüche dem Kunden abzutreten, der zur Annahme dieser Abtretung verpflichtet ist. Subsidiär bleibt die Gewährleistungspflicht von MPL bestehen; allerdings ist der Kunde verpflichtet, die Ansprüche zunächst gegenüber dem Dritten geltend zu machen und kann seine Rechte erst dann wieder gegenüber MPL verfolgen, wenn er belegt, dass die Rechtsverfolgung gegenüber dem Dritten nur mittels Rechtsstreit möglich wäre und er die ihm abgetretenen Rechte an MPL zurückabtritt.
    In keinem Falle haftet MPL weiter, als dies gem. Ziff. 6 dieser Geschäftsbedingungen definiert und abgegrenzt ist.
  • 9.5 Es besteht keine Pflicht zu Lasten von MPL zur Aufbewahrung der Prüfmuster einschließlich der Dokumentation, so dass der Kunde verpflichtet ist, das von MPL abgelieferte Ergebnis unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Davon unberührt bleiben Aufbewahrungspflichten durch gesonderte Vereinbarungen durch QSV (Qualitätssicherungsvereinbarungen).

10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und teilweise Unwirksamkeit

  • 10.1 Erfüllungsort ist der Sitz der MPL GmbH.
  • 10.2 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Innsbruck.
  • 10.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen; die jeweils unwirksame Klausel ist durch eine sinngerecht wirksame zu ersetzen.